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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 05 32.1: Obergericht

Eine Klägerin begann eine Ausbildung zur Damen- und Herrencoiffeuse in einer privaten Coiffeurschule, brach diese ab und verklagte den Beklagten auf Zahlung von verschiedenen Beträgen, darunter Lohn. Das Arbeitsgericht qualifizierte das Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag und entschied teilweise zugunsten der Klägerin. Das Obergericht bestätigte diese Auffassung. Es wurde festgestellt, dass es sich um einen Lehrvertrag nach OR handelt, der die Schriftform erfordert. Aufgrund eines Formmangels wurde der Vertrag für ungültig erklärt, jedoch wurde der Beklagte zur Zahlung des Lohns verpflichtet. Der Richter der ersten Instanz war männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 05 32.1

Kanton:LU
Fallnummer:11 05 32.1
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 05 32.1 vom 05.04.2006 (LU)
Datum:05.04.2006
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 344 und 344a Abs. 1 und 2 OR. Qualifizierung eines Ausbildungsvertrages für Damen- und Herrencoiffeuse als Lehrvertrag und nicht als Unterrichtsvertrag. Im Lehrvertrag bedürfen alle in Art. 344a Abs. 2 OR aufgeführten Vertragsgegenstände der Schriftform.
Schlagwörter : Lehrvertrag; Ausbildung; Arbeit; Vertrag; Beklagten; Bestätigung; Damen; Unterrichtsvertrag; Schriftform; Arbeitsvertrag; Anmeldung; Ferien; Herrencoiffeuse; Parteien; Rehbinder; Arbeitsgericht; Schüler; Schwergewicht; Probezeit; Arbeitszeit; Schriftformerfordernis; Streiff/von; Kaenel; Berner; Ansicht; Bestätigungen; Staehelin; ürfen
Rechtsnorm:Art. 11 OR ;Art. 18 OR ;Art. 320 OR ;Art. 344 OR ;Art. 344a OR ;Art. 355 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 05 32.1

Art. 344 und 344a Abs. 1 und 2 OR. Qualifizierung eines Ausbildungsvertrages für Damenund Herrencoiffeuse als Lehrvertrag und nicht als Unterrichtsvertrag. Im Lehrvertrag bedürfen alle in Art. 344a Abs. 2 OR aufgeführten Vertragsgegenstände der Schriftform.



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Die Klägerin begann in der privaten Coiffeurschule des Beklagten eine Ausbildung zur Damenund Herrencoiffeuse. Sie brach die Ausbildung ab und verklagte den Beklagten vor Arbeitsgericht auf Zahlung von Fr. 21'866.80 unter verschiedenen Rechtstiteln, u.a. auch auf Lohn von Fr. 12'000.--. Der Beklagte stellte sich auf den Standpunkt, es liege kein Lehr-, sondern ein Unterrichtsvertrag vor. Das Arbeitsgericht qualifizierte das Vertragsverhältnis als Arbeitsvertrag und hiess die Klage teilweise (bezüglich des Lohnes vollständig) gut. Das Obergericht schützte im Ergebnis diese Auffassung.



Aus den Erwägungen:

6.- Das Arbeitsgericht ist von einem Lehrvertrag (Art. 344 ff. OR) ausgegangen, während der Beklagte einen Vertrag sui generis (Unterrichtsvertrag) behauptet.



6.1. Der Beklagte hält im Wesentlichen dafür, die im Anmeldeformular verwendeten Begriffe wie "Fachschule", "Kurs", "Schüler", "Ausbildung" usw. wiesen klar auf einen Unterrichtsvertrag, ebenso, dass nicht ein Lohn vereinbart worden sei, sondern normalerweise ein Kursgeld und eine Einschreibegebühr zu bezahlen seien. Gegen einen Arbeitsvertrag spreche, dass der Schüler jederzeit (ohne Kündigung und Kostenfolge) die Schule verlassen könne. Dies sei bei einem Arbeitsvertrag nicht denkbar und offenbare eine andere Interessenlage. Der Schüler könne jederzeit und unbeschränkt Ferien beziehen Unterbrüche machen, was allerdings eine Verlängerung des Kurses zur Folge habe.



6.2. Für die Frage, ob ein Lehrvertrag ein Unterrichtsvertrag vorliegt, sind nicht die Bezeichnungen im Vertrag entscheidend (Art. 18 OR). Dass beim streitigen Vertrag nicht die Arbeit, sondern die Ausbildung im Vordergrund steht, gilt gleichermassen für den Unterrichtswie für den Lehrvertrag. Massgebend für die Abgrenzung sind vielmehr folgende Tatsachen:



" Vertragszweck war die Vermittlung einer Berufsausbildung (Damenund Herrencoiffeuse) durch Fachpersonen mit anschliessender Abschlussprüfung.

" Das Schwergewicht der Ausbildung lag auf der praktischen Arbeit.

" Die Abschlussprüfung konnte erst nach einer bestimmten Ausbildungszeit (24 Monate für Damencoiffeuse, 36 Monate für Damenund Herrencoiffeuse) absolviert werden, wobei ein Ferienbezug zu entsprechender Kursverlängerung führte.

" Die Berufschancen der Ausgebildeten sind nach Angabe des Beklagten ebenso gut wie diejenigen von Lehrlingen mit BIGA-Abschluss.



Vertragszweck und Vertragspflichten der Parteien entsprechen damit der Definition von Art. 344 OR (die Revision vom 13.12.2002 brachte keine materielle Änderung [AS 2003 4557]). Das Schwergewicht lag unbestritten bei der praktischen Ausbildung, was typisch für eine Berufslehre ist. Beim Unterrichtsvertrag liegt demgegenüber das Schwergewicht der beruflichen Bildung in der schulisch zu vermittelnden Theorie (z.B. KV-Schule im Gegensatz zur KV-Lehre). Der Vertrag der Parteien ist daher als Lehrvertrag zu qualifizieren, und zwar als Lehrvertrag nach OR und nicht nach BBG (Berufsbildungsgesetz in der vor dem 1.1.2004 geltenden Fassung; SR 412.10). Das Ausbildungsziel eines dem Berufsbildungsgesetz unterstellten Lehrverhältnisses wäre die Erlangung des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses. Die Ausbildung beim Beklagten endet dagegen mit einem privaten Diplom des Verbandes Schweizerischer Coiffeurfachschulen (Diplom VSC). Deshalb beurteilt sich das streitige Lehrverhältnis einzig nach den Bestimmungen des Obligationenrechts.



7.- Nach Art. 344a Abs. 1 OR bedarf der Lehrvertrag zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Form. Der Vertrag hat die Art und die Dauer der beruflichen Ausbildung, den Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien zu regeln (Art. 344a Abs. 2 OR).



7.1. Umstritten ist, welche Punkte dem Schriftformerfordernis unterliegen. Nach einem Teil der Lehre (vgl. Verweise bei Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 6. Aufl., Zürich 2006, N 2 zu Art. 344a OR) beschränkt sich das Schriftformerfordernis auf den so genannten Geschäftskern. Zwingend erforderlich wäre nebst den Parteien und der Vertragsart nur die Art und Dauer der beruflichen Ausbildung. In Bezug auf den übrigen vom Gesetz in Art. 344a Abs. 2 OR aufgezählten Inhalt (Lohn, Probezeit, Arbeitszeit und Ferien) wäre die Schriftlichkeit nicht als Gültigkeitserfordernis aufzufassen, sondern als blosse Ordnungsvorschrift. Diese Auffassung deckt sich allerdings nicht mit dem Gesetz. Wenn das Gesetz klar regelt, dass der Lehrvertrag der Schriftform bedarf, und aufzählt, was alles im Lehrvertrag geregelt werden muss, spricht dies dafür, dass alle in Absatz 2 von Art. 344a OR erwähnten Gegenstände der Schriftform bedürfen. Mit Streiff/von Kaenel (a.a.O., N 2 zu Art. 344a OR; vgl. auch Rehbinder, Berner Komm., N 1 zu Art. 344a OR) ist deshalb davon auszugehen, dass das Schriftformerfordernis alle in Absatz 2 erwähnten Punkte umfasst (siehe auch Kramer/Schmidlin, Berner Komm., N 91 zu Art. 11 OR).



7.2. Ob der Lehrvertrag bereits mit der Anmeldung vom 17. März 2000 zustande gekommen ist erst in Verbindung mit der Bestätigung des Beklagten vom 18. Februar 2000 (wobei auch nach Ansicht des Beklagten ein Datumsfehler vorliegt), kann offen bleiben. Zum einen ist unbestritten, dass von den aufgelegten Bestätigungen diejenige vom 18. Februar 2000 das massgebende Akzept bildet. Zum andern ändert sich am Prozessausgang nichts, ob allein auf die Anmeldung auf die Anmeldung und die Bestätigung abgestellt wird.



Aus der Anmeldung vom 17. März 2000 sind vorab die Parteien ersichtlich, sodann die Art und Dauer der Ausbildung (Ausbildung als Coiffeuse im Damenund Herrenfach für die Dauer von total 36 Monate) und schliesslich der Beginn der Ausbildung (16.8.2000). Die Anmeldung ist von der Klägerin und ihrem Vater als gesetzlichen Vertreter unterzeichnet. Aus der Bestätigung vom 18. Februar 2000 (recte 18.3.2000) geht ergänzend der Ausbildungsort hervor. Diese und alle anderen Bestätigungen sind von Z. unterzeichnet, wobei unbestritten ist, dass Z. die Dokumente stellvertretend für den Beklagten unterzeichnete. Der Beklagte beruft sich selber auf diese Bestätigungen.



Weder in der Anmeldung noch im Bestätigungsschreiben sind hingegen der Lohn, die Probezeit, die Arbeitszeit und die Ferien geregelt, was indes zwingend Inhalt des schriftlichen Lehrvertrages sein müsste (Art. 344a Abs. 2 OR). Auch fehlt die Bezeichnung "Lehrvertrag", was nach Ansicht von Staehelin (Zürcher Komm., N 1 zu Art. 344a OR) ebenfalls unter das Formerfordernis der Schriftlichkeit fällt. Der Lehrvertrag leidet damit an einem Formmangel.



8.- Der Formmangel hat die Ungültigkeit des Vertrages zur Folge (Art. 11 Abs. 2 OR). Das Rechtsgeschäft ist unwirksam. Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen festzustellen (Kramer/Schmidlin, a.a.O., N 110 zu Art. 11 OR).



8.1. Stellt sich der Lehrvertrag als ungültig heraus, kommt Art. 320 Abs. 3 OR zur Anwendung (Art. 355 OR). Das Rechtsverhältnis wird bis zum Datum, da eine Seite sich von ihm lossagt, wie ein gültiges behandelt. Dass die Klägerin und ihr gesetzlicher Vertreter von den Formvorschriften hätten Kenntnis haben müssen, kann ihnen nicht als fehlender guter Glaube entgegengehalten werden, weil das auf den Beklagten auch zutrifft (Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 3 zu Art. 344a OR; Rehbinder, a.a.O., N 24 zu Art. 344 OR; Staehelin, a.a.O., N 12 zu Art. 344 OR). Mangels ausdrücklicher Lohnvereinbarung schuldet der Beklagte der Klägerin Lohn, da die Entgeltlichkeit der Lehrlingsarbeit zu vermuten ist (Rehbinder, a.a.O., N 18 zu Art. 344 OR; Staehelin, a.a.O., N 3 zu Art. 344 OR), was auch dem Beklagten bewusst ist.



Ob anders zu entscheiden wäre, wenn die Unentgeltlichkeit der Lehrlingsarbeit in einem gültigen schriftlichen Lehrvertrag geregelt worden wäre (vgl. die späteren Bestätigungsschreiben des Beklagten), kann offen bleiben. Immerhin vertreten einige Kommentatoren mit gutem Grund die Ansicht, der Lohn könne nicht vollständig wegbedungen werden, da der Lehrvertrag wie der Arbeitsvertrag seiner Natur nach entgeltlich sei. Die Arbeitsleistung, die auch im Lehrvertrag erbracht werde, müsse im Entgelt ihre Entsprechung finden (Frank Vischer, Der Arbeitsvertrag, SPR, Bd. VII/4, 3. Aufl., Basel 2005, S. 291 mit Verweisen; neu auch Rehbinder, Schweizerisches Arbeitsrecht, 15. Aufl., Bern 2002, N 393, anders noch im Berner Komm., N 18 zu Art. 344 OR, N 6 zu Art. 344a OR).



I. Kammer, 5. April 2006 (11 05 32)



(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Berufung am 7. September 2006 abgewiesen [4C.226/2006].)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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